SAND Profile Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen:

1.1. Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

Für den Verkauf sämtlicher Erzeugnisse unseres Fertigungs- und Vertriebsprogramms gelten nur die nachfolgenden Bedingungen. Sie regeln die gesamten Rechtsbeziehungen über den Verkauf, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Unseren Bedingungen widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.2. Mit der Auftragserteilung der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

2. Angebot, Bestellung und Lieferung

2.1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie an uns unverzüglich zurückzugeben.

2.2. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3. Bei der Erteilung von Abrufaufträgen, in denen kein fester Abnahmezeitraum im Rahmenauftrag vereinbart wurde, muß die Abnahme der gesamten Rahmenauftragsmenge innerhalb von zwei Jahren erfolgen.

2.4. Wir behalten uns das Recht vor, per Nachnahme zu liefern.

3. Telefonische Bestellungen

Telefonische Bestellungen sind umgehend durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.

4. Umfang der Lieferpflicht

Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Teillieferungen sind zulässig. Der Käufer muß, falls sich aus dem Abschluß nichts anderes ergibt, uns mindestens 4 Wochen vor der vereinbarten Lieferzeit eine Liefereinteilung zukommen lassen. Bei Kombinationsprofilen PVC/EPDM Moosgummi können bis zu 2 Klebestellen pro Rolle (Bundlänge) auftreten.

5. Versand

Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt; dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenem Fahrzeug ausführen oder wenn wir die Transportkosten tragen oder vorlegen.

6. Liefertermin

Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Werden wir jedoch an der Einhaltung solcher Termine durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, ohne daß hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.

7. Preise

7.1. Wir möchten darauf hinweisen, dass Prüfzeugnisse über Rohmaterial sowie Fertigund Halbzeugnisse nicht im Angebotspreis enthalten sind und je nach Anforderungen zum Selbstkostenpreis weiterberechnet werden müssen.

7.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen, auch die Unkosten für Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere

gehen zu Lasten des Käufers.

7.3. Alle Preise gelten ohne Mehrwertsteuer.

8. Zahlung

8.1. Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- und abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.

8.2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

8.3. Abweichungen werden nur bei schriftlicher Bestätigung akzeptiert.

8.4. Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen. Schecks werden nur zahlungshalber von uns angenommen.

8.5. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung,

Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Schuld mit einem Satz, der 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB liegt, zu verzinsen.

Die Belieferung per Nachnahme bleibt uns vorbehalten.

Werkzeugkosten sind zahlbar rein netto bei Vorlage der Ausfallmuster.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange uns noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Käufers ausgeschlossen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns derart, daß wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Alle Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder daß sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfaßt die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.

Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen. Die gesetzlichen Vertragserfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt.

10. Werkzeuge, Formen, Fertigungsvorrichtungen

Preß-, Spritzguß- oder sonstige Formen und Werkzeuge, die von uns selbst oder in

unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum.

Falls innerhalb 2 Jahren nach Abwicklung des letzten Auftrages keine weiteren Nachbestellungen erfolgen und nicht in Aussicht stehen, sind wir berechtigt, über die Werkzeuge, Formen oder Vorrichtungen nach eigenem Ermessen zu verfügen.

11. Gewährleistung

Wir übernehmen dem Käufer gegenüber die folgende Gewährleistung:

11.1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Auslieferung der Ware an den Käufer. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet.

Der Lieferer ist nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt

eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden entstehen nur soweit eine Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit zur Last fällt. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldens- unabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des § 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen verbunden.

11.2. Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versandes zu unseren Lasten. Grundsätzlich werden keine Mehrkosten übernommen, die daraus resultieren, dass die Ware außerhalb Deutschlands verbracht wird.

11.3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11.4. Bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung und nicht originalverpackten Rücksendungen sowie nicht werkstoffgerechter Verarbeitung entfällt jeder Gewährleistungsanspruch.

11.5. Im Falle der Lieferung von Gummiprofilen sind für Lagerung, Wartung und Reinigung

der Ware die in DIN 7716 festgelegten Richtlinien maßgebend. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

11.6. Für die Abmessungen des Querschnitts und der Längen gelten die jeweils gültigen DIN-Normen für Thermoplaste und Elastomere.

11.7. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels bei uns schriftlich erhoben werden.

11.8. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die bestellte Ware sich für den vorgesehenen Verwendungszweck des Bestellers eignet. Die Prüfung obliegt dem Besteller.

Wir haften nicht für Fehler welche sich aufgrund falsch eingereichter Unterlagen ergeben.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistung ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes.

Gerichtsstand: Aschaffenburg

12.2. Anzuwendendes Recht

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

12.3. Teilnichtigkeit

Sollte eine der in diesen Bestimmungen enthaltenen oder sonst im Zusammenhang mit einer Bestellung stehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die Geltung der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ihr gleichkommende ersetzt.

13. Datenverarbeitungserlaubnis

Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

Stand 18.01.2008

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